Die Landesregierung hat in der seit 15. Mai 20121 geltenden neuen Corona-Schutzverordnung Schritte zur Reduzierung der Corona-Einschränkungen bekannt gegeben. Die neue Corona-Schutzverordnung gilt bis zum 4. Juni 2021. Aufgrund diverser Nachfragen nachfolgend ein kurzer Überblick:
Grundsätzlich gilt – die bisher im Rahmen der Bundesnotbremse ergriffenen Maßnahmen gelten für Kreise und kreisfreie Städte mit einer 7-Tage-Inzidenz über 100 weiterhin. Unterhalb dieser Inzidenz liegt die alleinige Regelungskompetenz grundsätzlich beim Land. Hier sieht das Land NRW nun erste vorsichtige Öffnungsschritte für Kreise und kreisfreie Städte mit stabilen 7-Tage-Inzidenzen unter 100 bzw. unter 50 vor.
Die Öffnungsschritte erfolgen dementsprechend in einem zweistufigen Verfahren: Die erste Stufe gilt für Kreise und kreisfreie Städte mit Inzidenzwerten zwischen 100 und 50. Die zweite Stufe gilt für Kreise und kreisfreie Städte mit Inzidenzwerten unter 50.
Vor allem in der ersten Stufe sind die Öffnungsschritte weiterhin an negative Testergebnisse geknüpft, um nach Aussage des Landes für weitere Sicherheit zu sorgen und durch ein größeres Testgeschehen Infektionsketten schnell und gezielt unterbrechen zu können. Besonders weisen wir darauf hin, dass ein Test, der den Zugang oder die Nutzung von bestimmten Angeboten ermöglicht, künftig 48 Stunden lang gültig ist.