Die Europäische Union (EU) hat eine neue Richtlinie erlassen, die Arbeitgeber dazu verpflichtet, den Arbeitsvertrag detailliert und verständlich zu
formulieren. Deutschland war verpflichtet, die Regelungen bis zum 1. August 2022 in deutsches Recht umzusetzen. Gerade noch rechtzeitig hat der Bundestag am 23. Juni den Gesetzentwurf verabschiedet, so dass das Gesetz am 1. August 2022 in Kraft treten kann, wenn der Bundesrat zustimmt. Es bringt zahlreiche arbeitsrechtliche Änderungen im Nachweisgesetz und anderen Gesetzen mit sich, die von großer Bedeutung für die Praxis sind.
So müssen künftig zusätzliche Punkte schriftlich dokumentiert werden – wie beispielsweise eine freie Wahl des Arbeitsorts durch den Arbeitnehmer, wenn dieser nach dem Arbeitsvertrag den Arbeitsort frei wählen darf oder die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Vergütung von Überstunden, der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts, die jeweils getrennt anzugeben sind und einige Punkte mehr. Die neuen Pflichten gelten bei Neueinstellungen ab dem 1. August 2022. Im Gegensatz zur früheren Regelung muss aber bereits am ersten Arbeitstag dem Arbeitnehmer die Niederschrift mit den Informationen über den Namen und die Anschrift der Vertragsparteien, das Arbeitsentgelt und seine Zusammensetzung sowie über die Arbeitszeit vorliegen. Die weiteren Nachweise müssen spätestens in sieben Kalendertagen nachgereicht werden. Auch für die übrigen Arbeitnehmenden enthält der Gesetzesentwurf eine Informationspflicht.
Die im Gesetz vorgesehenen Neuregelungen sind aus Sciht der Handwerkerorganisationen uind Kreishandwerkerschaften in vielerlei Hinsicht kaum nachvollziehbar. Am erstaunlichsten aber ist, dass es dabei bleibt, dass die wesentlichen Arbeitsbedingungen schriftlich niederzulegen sind. Die elektronische Form bleibt gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 NachweisG ausgeschlossen. Dies verwundert laut Kreishandwerkerschaft vor allem deshalb, weil Art. 3 der Arbeitsbedingungenrichtlinie ausdrücklich die elektronische Form zulässt. Es ist laut der Experten nicht zu verstehen, dass der deutsche Gesetzgeber diese Möglichkeit im digitalen Zeitalter nicht aufgegriffen hat.