Mit der am 15. Januar 2022 in Kraft getretenen Verordnung zur der Corona-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung wurden auch die Anforderungen an Impf- und Genesenennachweise neu geregelt. Arbeitgeber sollten zusätzlich diese Änderung zum Anlass nehmen, gemäß ihrer Verpflichtung nach § 5 SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung die Beschäftigten nochmals über die Gefahren einer COVID-19 Erkrankung und bestehende Impfmöglichkeiten aufzuklären.
Auch sollten sie die betroffenen Beschäftigten gegebenenfalls für die Wahrnehmung eines Impfangebotes freistellen. Weiterhin müssen die Arbeitgeber im Zusammenhang mit den nach § 28b des Infektionsschutzgesetzes vorgeschriebenen Kontrollen vor Betreten der Arbeitsstätte bei Änderung der Anforderungen an 3G-Nachweise ggf. auch die Gültigkeit von Impf- und Genesenennachweisen der Beschäftigten nochmals neu erfassen sowie deren Dokumentation aktualisieren. Darauf hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales jetzt noch einmal hingewiesen. Weitere Informationen dazu sind hier erhältlich.