Mit der seit Samstag, 4. Dezember, geltenden neuen Coronaschutzverordnung für NRW hat es für das Friseurhandwerk keine Änderungen gegeben. Für Friseurleistungen gilt weiterhin die 3G-Regel. Kundinnen und Kunden müssen also geimpft oder genesen sein. Sie können aber auch einen negativen Coronatestnachweis vorlegen.
„Offenbar hat diese Information viele nicht erreicht.“, erklärt Hartmut Vahle, Obermeister der Friseur-Innung Minden-Lübbecke. „Aktuell gibt es dazu jede Menge Nachfragen“, so Vahle weiter. Dies bestätigt auch Olaf Hölling, Obermeister der Friseur- und Kosmetik-Innung Herford.
Für sonstige körpernahe Dienstleistungsbereiche hat sich allerdings nichts verändert. Hier galt schon vorher in NRW die 2G-Regelung. Im Falle von 2G dürfen Kundinnen und Kunden das Geschäft nur noch mit einem Impf- oder Genesenen-Nachweis betreten.
Wie Vahle und Hölling betonen, sind Friseurleistungen hiervon in der aktuellen Coronaschutzverordnung namentlich ausgenommen. Somit gilt für Friseure ausdrücklich 3G.