Bekanntlich gilt seit dem 24. November 2021 die 3G-Pflicht für alle Beschäftigten am Arbeitsplatz. Seitdem werben diverse Anbieter im Internet mit digital überwachten Selbsttests mit Testzertifikat. Das nordrhein-westfälische Gesundheitsministerium weist ausdrücklich darauf hin, dass nur Tests, die vor Ort durch Dritte durchgeführt oder überwacht worden sind und werden, mit einem 3G-fähigen Testzertifikat bestätigt werden dürfen. Testzertifikate, die das Ergebnis eines digitalen Testverfahrens bescheinigen, sind somit ungültig.
Zur Ausstellung von Testzertifikaten sind in Nordrhein-Westfalen daher nur die in den Landesverordnungen vorgesehenen Teststellen sowie Arbeitgeber, die sich für die Beschäftigtentestung registriert haben, berechtigt. Dabei handelt es sich ausschließlich um in Präsenz von geschultem Personal vorgenommene Testungen oder beaufsichtigte Selbsttestungen vor Ort. Digitale Beobachtungen bei Selbsttestungen erfüllen diese Anforderung nicht und berechtigen nicht zur Ausstellung eines Testnachweises. Die Verwendung solcher Testnachweise im Rechtsverkehr (also zum Beispiel bei Zugangskontrollen nach der Coronaschutzverordnung) stellt sogar eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.
Laut dem Fachverband Tischler NRW weist das Bundesministerium für Gesundheit auf seiner Internetseite ebenfalls auf die Unzulässigkeit von digitalen Testverfahren hin. Die Schutzmaßnahmenausnahmeverordnung des Bundes sieht die Ausstellung von Testnachweisen ausdrücklich nur für Testverfahren in Präsenz vor, womit eine digitale Überwachung ausgeschlossen ist.