Die Inflationsrate in Deutschland hat im September 2022 den höchsten Stand der deutschen Nachkriegsgeschichte erreicht und ein Ende der Fahnenstange scheint vorerst nicht in Sicht. Lohnerhöhungen helfen nur bedingt, denn je nach Steuerklasse fließt ein erheblicher Teil des Lohns in Steuern und Sozialabgaben. Anders bei der aktuell von der Bundesregierung beschlossenen Inflationsausgleichsprämie. Diese können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern in Höhe von bis zu 3.000 Euro völlig steuer- und sozialversicherungsfrei gewähren und die finanzielle Belastung dadurch zumindest punktuell etwas abfedern. Für Arbeitnehmer bedeutet dies, dass sie die Inflationsausgleichsprämie brutto für netto vereinnahmen können. Auch für den Arbeitgeber selbst fallen keine Lohnnebenkosten an.
Begünstigt sind alle Bar- und Sachleistungen, die nach dem Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung und bis zum 31. Dezember 2024 gewährt werden. Analog zur Corona-Prämie können dabei die maximal 3.000 Euro in einem Betrag oder auch in mehreren Teilbeträgen gezahlt werden. Der Gesetzentwurf sieht keine Begrenzung auf das erste Dienstverhältnis oder sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen vor. „Damit kann die Inflationsausgleichsprämie auch an Arbeitnehmer in einem Zweitjob, an geringfügig beschäftigte Mini-Jobber, an Teilzeitbeschäftigte und auch an Gesellschafter-Geschäftsführer steuerfrei gezahlt werden“, erläutert Rechtsanwalt und Steuerberater Dietrich Loll. „Bei Zahlungen an nahe Angehörige und Gesellschafter-Geschäftsführer ist aber wie immer der Fremdvergleichsgrundsatz zu beachten und daher besondere Sorgfalt geboten.“
Voraussetzung für die Steuerbegünstigung ist, dass die Zahlungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet, der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt, die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.
Wenn die Zusätzlichkeitskriterien verletzt werden, sind die Zahlungen der Lohnsteuer zu unterwerfen und anfallende Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. „Das kann Arbeitgeber finanziell stark belasten, da Verstöße meist erst nach Monaten bemerkt werden und Arbeitgeber dann den Arbeitnehmeranteil nicht mehr vom Arbeitnehmer nachfordern können, sondern die kompletten Sozialversicherungsbeiträge allein zu tragen haben“ warnt Dietrich Loll.