Vom 1. Mai 2021 an gilt wieder die volle Insolvenzantragspflicht für Unternehmen. „Es gibt dann keinerlei Ausnahmen mehr, weder für zahlungsunfähige noch überschuldete Unternehmen“, sagt Patrik-Ludwig Hantzsch, Leiter der Wirtschaftsforschung bei Creditreform. Auch die insolvenzreifen Unternehmen, die noch auf das Corona-Überbrückungsgeld warten, müssen unter Berücksichtigung der regulären gesetzlichen Fristen einen Antrag beim Amtsgericht stellen. „Das Auslaufen des vermeintlichen Schutzes bedeutet eine Rückkehr zu regulären Wettbewerbsbedingungen und marktwirtschaftlicher Transparenz.“
Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wurde im März vergangenen Jahres beschlossen und wurde seitdem mehrfach verlängert. Vor allem aus volkswirtschaftlicher und ordnungspolitischer Sicht war die Maßnahme bis zuletzt umstritten, da es zu einer weitgehenden Verzerrung des Insolvenzgeschehens kam, Vertrauen in etablierte Wirtschaftsstandards verloren ging und Gläubigerinteressen massiv beschnitten wurden. Trotz aller Befürchtungen werde es ab Mai aber wahrscheinlich nicht zu einer akuten Insolvenzwelle bei den Unternehmen kommen, da die staatlichen Hilfsmaßnahmen – wie zum Beispiel die Überbrückungshilfen oder das Kurzarbeitergeld – erst einmal weiter laufen, so Hantzsch weiter.
Besonders wichtig ist es nun für Unternehmen, Lieferanten und Kreditgeber, sich mit allen verfügbaren Mitteln über die Lage ihrer jeweiligen Geschäftspartner zu informieren und ihr Risikomanagement zu professionalisieren. Wie sich der – angesichts der historisch niedrigen Insolvenzzahlen – gebildete Insolvenzstau mittel- und langfristig auf die Volkswirtschaft auswirke, müsse jetzt besonders wachsam beobachtet werden.