Seit Oktober 2022 ist eine befristeten Auszahlung einer steuer- und sozialabgabenfreien Prämie zum Inflationsausgleich möglich. Demnach können Handwerksbetriebe ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einer Sonderzahlung in Höhe von maximal 3.000 Euro pro Beschäftigten finanziell unterstützen. Diese Prämie dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als steuerfreie Inflationsausgleichsprämie von ihrem Arbeitgeber erhalten – und zwar bis zum 31. Dezember 2024. Das heißt: Wer in 2022 bereits 3.000 Euro als Prämie erhalten hat, kann 2023 oder 2024 nicht nochmals eine steuerfreie Auszahlung bekommen.
Die Prämie muss als Inflationsausgleichsprämie gekennzeichnet sein, der Arbeitgeber muss das im Lohnkonto kennzeichnen. Dabei sind auch gestaffelte Zahlungen gestattet: Hat ein Arbeitgeber beispielsweise seiner Mitarbeiterin 2022 eine Prämie von 1.000 Euro gewährt, kann diese Mitarbeiterin noch bis 31. Dezember 2024 weitere Prämienzahlungen in Höhe von insgesamt 2.000 Euro erhalten. Aber hat der Arbeitgeber seiner Mitarbeiterin 2022 keine Prämienzahlung überwiesen, darf er bis 31. Dezember 2024 noch die vollen 3.000 Euro ausschöpfen. Ferner gilt: Wer zwei oder mehr Dienstverhältnisse bei jeweils anderen Arbeitgebern hat, darf die Prämienzahlung von bis zu 3.000 Euro für jedes Arbeitsverhältnis erhalten, auch innerhalb eines Kalenderjahres.
Geht die Prämienzahlung erst im Januar 2025 auf dem Konto der Mitarbeiterin ein, so greift die Steuerbefreiung nicht mehr. Die Folge: Die Prämie ist lohnsteuer- und sozialversicherungsbeitragspflichtig. Wird die Prämie als Sachzuwendung geleistet, sollte die Arbeitnehmerin den Zeitpunkt des Empfangs schriftlich bestätigen.
Quelle: VLH